Verordnung (EU) 2024/3015

EU-Zwangsarbeitsverordnung: Was ab 14.12.2027 verboten ist

Marktverbot statt Berichtspflicht — wer betroffen ist und wie Sie Herkunft belegen.

Stand: , redaktionell gepflegt

Was ist die EU-Zwangsarbeitsverordnung?

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (Verordnung (EU) 2024/3015, englisch Forced Labour Regulation, kurz EUFLR) verbietet ab dem 14.12.2027, Produkte, die ganz oder teilweise in Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder aus der EU auszuführen. Sie ist kein Berichtsgesetz und keine Sorgfaltspflicht im engeren Sinn. Sie ist ein Marktverbot, das für jedes Produkt und jedes Unternehmen gilt.

Der Kern steht in Artikel 3:

„Wirtschaftsakteure dürfen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen oder aus dem Unionsmarkt ausführen.” — Art. 3 Verordnung (EU) 2024/3015

Was Zwangsarbeit ist, definiert die Verordnung über das ILO-Übereinkommen Nr. 29: jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Dazu gehört auch Kinderarbeit unter Zwang.

Wer ist betroffen?

Jedes Unternehmen, das Produkte in der EU in Verkehr bringt, bereitstellt oder ausführt. Die Verordnung nennt bewusst keine Größenschwelle, keine Umsatzgrenze und keine Branchenliste:

  • Hersteller von Fertigprodukten, auch wenn das Zwangsarbeitsrisiko nur in einem Bauteil oder Rohstoff steckt.
  • Importeure und Händler, auch im Onlinehandel; Fernabsatz an EU-Kunden zählt als Bereitstellung.
  • Exporteure, die aus der EU heraus verkaufen.
  • Zulieferer, deren Teile in einem betroffenen Endprodukt landen, werden über die Kundenanfragen erreicht.

Die Verordnung ist produktbezogen, nicht unternehmensbezogen. Sie folgt derselben Logik wie EUDR und CBAM: Nicht die Größe des Unternehmens entscheidet, sondern die Herkunft der Ware.

Nicht betroffen sind reine Dienstleistungen ohne Produkt. Alle anderen sind betroffen, auch wenn die Behörden bei der Auswahl ihrer Ermittlungen die Unternehmensgröße, das Ausmaß des Verdachts und die Menge der Produkte berücksichtigen.

Ab wann gilt was?

Datum Was gilt
13.12.2024 Inkrafttreten der Verordnung
26.06.2026 Kommissions-Leitlinien zu Sorgfaltspflichten, Risikoindikatoren und Verfahren veröffentlicht
14.12.2027 Verbot gilt; Behörden können Untersuchungen einleiten und Produkte vom Markt nehmen

Bis dahin baut die Kommission eine Datenbank zu Zwangsarbeitsrisiken nach Regionen und Produktgruppen auf und richtet die zentrale Anlaufstelle für Hinweise ein. In Deutschland wird die zuständige Behörde per Durchführungsgesetz bestimmt.

Welche Pflichten entstehen konkret?

Die Verordnung schreibt keine Prozesse vor. Sie schafft ein Verbot mit Beweisführung im Verdachtsfall. Praktisch entstehen daraus vier Aufgaben:

  1. Herkunft kennen: Für jedes Produkt wissen, wo Bauteile und Rohstoffe herkommen, mindestens auf Ebene der Lieferanten und ihrer Regionen.
  2. Risiken bewerten: Regionen, Rohstoffe und Branchen mit bekanntem Zwangsarbeitsrisiko identifizieren (die Kommissionsdatenbank und die Risikoindikatoren der Leitlinien geben den Rahmen).
  3. Sorgfalt dokumentieren: Lieferantenbewertungen, Verhaltenskodex, Audits, Zertifikate, Beschwerdemechanismus, Reaktionen auf Hinweise. Die Behörde prüft bei einer Voruntersuchung zuerst, ob das Unternehmen angemessene Sorgfalt walten ließ.
  4. Auskunftsfähig sein: Bei einer Anfrage der Behörde innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel 30 Arbeitstage) Informationen zu Produkt, Lieferkette und Sorgfaltsmaßnahmen liefern.

Wer diese vier Punkte nicht belegen kann, verliert im Verdachtsfall nicht nur eine Charge, sondern auch das Vertrauen der Kunden, die selbst unter der Verordnung stehen.

Was viele falsch machen

  • „Wir haben unter 1.000 Mitarbeiter, das LkSG gilt nicht für uns, also auch das nicht.“ Das LkSG hat eine Größenschwelle, die Zwangsarbeitsverordnung nicht. Sie gilt für den Fünf-Personen-Importeur genauso wie für den Konzern.
  • Die Verordnung als Berichtspflicht verstehen. Es gibt keinen Bericht, den man abgeben kann, um „konform” zu sein. Es gibt nur die Frage: Kann ich im Verdachtsfall belegen, woher mein Produkt kommt und was ich geprüft habe?
  • Nur Endprodukte im Blick. Betroffen ist das Produkt, sobald ein Teil davon aus Zwangsarbeit stammt: die Baumwolle im Arbeitshandschuh, das Polysilizium im Solarmodul, die Tomaten in der Sauce.
  • Auf die Behörde warten. Die Untersuchungen beginnen Ende 2027. Die Kundenanfragen nach Herkunftsnachweisen kommen bereits jetzt, weil OEMs ihre Lieferketten vorab bereinigen.

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Häufige Fragen

Gibt es eine Größenschwelle oder Ausnahme für kleine Unternehmen?
Nein. Die Verordnung gilt für alle Wirtschaftsakteure, die Produkte in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, unabhängig von Umsatz, Mitarbeiterzahl oder Branche. Unternehmensgröße ist nur ein Kriterium, nach dem Behörden ihre Ermittlungen priorisieren.
Ist die Zwangsarbeitsverordnung ein Berichtsgesetz wie das LkSG?
Nein. Sie verlangt keinen Bericht und kein Managementsystem. Sie verbietet das Produkt. Im Verdachtsfall ermittelt die Behörde, und das Unternehmen muss belegen können, dass keine Zwangsarbeit im Spiel war.
Was passiert, wenn ein Produkt betroffen ist?
Die Behörde untersagt das Inverkehrbringen und die Ausfuhr, ordnet die Rücknahme vom Markt an und lässt das Produkt entsorgen oder recyceln. Das gilt für die gesamte Charge, auch wenn nur ein Bauteil aus Zwangsarbeit stammt.
Wie belegt man, dass ein Produkt frei von Zwangsarbeit ist?
Durch dokumentierte Sorgfalt: Herkunft der Bauteile und Rohstoffe, Lieferantenbewertungen, Audits, Zertifikate, Reaktion auf Hinweise. Die Verordnung nennt als Maßstab die Sorgfaltspflichten nach OECD-Leitsätzen und den einschlägigen EU-Regeln.

Quellen

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