Verordnung (EU) 2023/956, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2083
CBAM: 50-Tonnen-Schwelle, Zertifikate ab 2027 und was Importeure jetzt tun
CBAM in der Regelphase: Wer unter 50 t bleibt, ist befreit. Alle anderen kaufen ab 01.02.2027 Zertifikate und deklarieren bis 30.09.2027. Was das kostet.
Status: Definitive Phase seit 01.01.2026; Befreiung unter 50 t/Jahr; Zertifikatskauf ab 01.02.2027; erste Jahresdeklaration bis 30.09.2027
Relevant für: Importeure von Eisen/Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Strom, Wasserstoff
Was ist CBAM?
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism, CO₂-Grenzausgleichssystem, Verordnung (EU) 2023/956) ist die EU-Abgabe auf den CO₂-Gehalt bestimmter importierter Waren. Wer Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom oder Wasserstoff aus Nicht-EU-Ländern einführt, muss seit dem 01.01.2026 die darin enthaltenen Emissionen („graue Emissionen”) erfassen und ab 2027 dafür CBAM-Zertifikate zum EU-ETS-Preis kaufen. Ziel ist, dass importierter Stahl denselben CO₂-Preis trägt wie in der EU produzierter.
Kernregel, sinngemäß nach Art. 1 und Art. 22 der Verordnung: Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 30. September jedes Jahres eine CBAM-Erklärung für das Vorjahr ab und gibt die Zahl an Zertifikaten zurück, die den deklarierten grauen Emissionen entspricht. Der Zertifikatspreis ist der wöchentlich beziehungsweise quartalsweise berechnete Durchschnitt der ETS-Auktionspreise.
Wer ist betroffen?
Betroffen ist jedes Unternehmen, das CBAM-Waren aus Anhang I der Verordnung in die EU einführt, sofern es die Bagatellschwelle überschreitet:
- Warengruppen: Eisen und Stahl (inklusive Schrauben, Muttern, Rohre, Bleche, viele Halbzeuge), Aluminium (Profile, Bleche, Folien), Zement, Düngemittel, Wasserstoff, Strom.
- Schwelle: Wer je Kalenderjahr weniger als 50 Tonnen dieser Waren (Nettomasse, kumuliert über alle Sendungen) einführt, ist befreit. Strom und Wasserstoff zählen nicht in die Schwelle und bleiben immer pflichtig. Nach Angaben der Kommission befreit die Schwelle rund 90 % der bisherigen Importeure, während über 99 % der Emissionen erfasst bleiben.
- Zugelassener CBAM-Anmelder: Wer über der Schwelle liegt, braucht seit 2026 den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Ohne Zulassung darf die Ware nicht eingeführt werden.
Nicht betroffen sind Sie, wenn Sie CBAM-Waren nur innerhalb der EU einkaufen. Der Stahlhändler in Duisburg, der Ihnen importierten Stahl verkauft, ist der Importeur, nicht Sie. Nicht betroffen sind auch fertige Maschinen und Anlagen, in denen Stahl verbaut ist, solange die Zolltarifnummer nicht in Anhang I steht. Und wer unter 50 Tonnen bleibt, muss nichts erklären, sollte aber die Mengen nachweisen können.
Ab wann gilt was?
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 01.10.2023 bis 31.12.2025 | Übergangsphase mit Quartalsberichten, ohne Zahlung (abgeschlossen) |
| 01.01.2026 | Regelphase: Zulassungspflicht als CBAM-Anmelder, 50-t-Schwelle, Emissionserfassung für alle Einfuhren |
| 07.04.2026 | Erster Quartalspreis veröffentlicht: 75,36 €/t CO₂e (Q1/2026); Q2/2026: 75,28 €/t |
| 01.02.2027 | Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt (für Einfuhren 2026) |
| 30.09.2027 | Erste jährliche CBAM-Erklärung für 2026, Abgabe der Zertifikate |
| Ab 2027 | Quartalsweise Pflicht, Zertifikate für mindestens 50 % der seit Jahresbeginn eingeführten Emissionen zu halten |
| 2026 bis 2034 | Schrittweiser Abbau der kostenlosen ETS-Zuteilung, entsprechend steigender CBAM-Anteil |
Welche Pflichten entstehen konkret?
- Zulassung beantragen: Status als zugelassener CBAM-Anmelder im CBAM-Register beantragen (in Deutschland über die DEHSt als zuständige Behörde). Ohne Zulassung keine Einfuhr über der Schwelle.
- Emissionsdaten je Lieferant und Anlage erfassen: Direkte und bei einigen Waren indirekte Emissionen je Tonne, nach der Methodik der Durchführungsverordnung. Die Daten kommen vom Hersteller im Drittland, nicht vom Spediteur.
- Standardwerte nutzen, wenn keine Daten vorliegen: Die Kommission veröffentlicht Standardwerte je Land und Ware. Sie enthalten einen Aufschlag von 10 % (2026), 20 % (2027) und 30 % (ab 2028); bei Düngemitteln 1 % pro Jahr. Standardwerte sind bewusst so gesetzt, dass echte Daten günstiger sind.
- Zertifikate kaufen und halten: Ab 01.02.2027 über die nationale Plattform; ab 2027 zum Quartalsende mindestens 50 % der aufgelaufenen Emissionen abdecken.
- Jährliche CBAM-Erklärung abgeben: Bis 30.09. für das Vorjahr, mit Mengen, Emissionen, im Ursprungsland gezahltem CO₂-Preis (anrechenbar) und Verifizierung durch akkreditierte Prüfer, wo vorgeschrieben.
- Unterlagen aufbewahren: Emissionsberichte, Lieferantennachweise und Berechnungen für die Behördenprüfung.
Was viele falsch machen
- Die Schwelle je Sendung rechnen. Die 50 Tonnen gelten kumuliert pro Kalenderjahr und Importeur. Wer im November die Schwelle überschreitet, ist für das gesamte Jahr pflichtig, auch für die Einfuhren aus dem Januar.
- Nur auf Rohstahl schauen. Anhang I enthält viele verarbeitete Waren: Schrauben, Muttern, Drahtseile, Behälter, Rohre, Aluminiumprofile. Die Zolltarifnummer entscheidet, nicht der Materialname.
- Standardwerte als bequemen Weg sehen. Die Aufschläge steigen bis 2028 auf 30 %. Bei 500 Tonnen Stahl mit rund zwei Tonnen CO₂ je Tonne und einem Zertifikatspreis um 75 € sind das schnell fünfstellige Mehrkosten pro Jahr.
- Emissionsdaten erst im Deklarationsjahr anfragen. Die Anlagen im Drittland brauchen Monate für belastbare Daten. Wer 2026 keine Daten sammelt, deklariert 2027 mit Aufschlag.
So hilft SCRM Guard
Das Regulatorik-Modul CBAM auf der Plattform ordnet Ihre importierten Warengruppen den CBAM-Zolltarifnummern zu, rechnet die Jahresmengen gegen die 50-t-Schwelle und zeigt, ob Sie pflichtig sind. Für pflichtige Warengruppen fragt die Plattform die Emissionsdaten strukturiert bei den Lieferanten und ihren Anlagen an, erinnert automatisch nach und dokumentiert, welche Werte verifiziert vorliegen und wo noch Standardwerte greifen. So sehen Sie vor der Deklaration, was die fehlenden Daten kosten.
Im Full Service übernehmen wir die Datenkette zu Ihren Lieferanten komplett: Anfrage, Plausibilisierung, Nachfassen, Aufbereitung für die CBAM-Erklärung. Und wenn Sie unter der Schwelle liegen, sagen wir Ihnen das auch, mit dem Mengennachweis, den die Behörde sehen will.
Häufige Fragen
Wer ist von CBAM befreit?
Wann müssen CBAM-Zertifikate gekauft werden?
Was kostet ein CBAM-Zertifikat?
Was passiert, wenn mein Lieferant keine Emissionsdaten liefert?
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM), EUR-Lex (16.05.2023)
- Verordnung (EU) 2025/2083 zur Vereinfachung des CBAM (50-t-Schwelle) (17.10.2025)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 (Standardwerte und Aufschläge) (19.12.2025)
- Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): CBAM-Zertifikate und Preise (06.07.2026)
- Europäische Kommission: CBAM-Übersicht (Taxation and Customs Union) (01.01.2026)
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