Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vom 16.07.2021; Änderungsgesetz im Bundestag (Drs. 21/2474)

LkSG 2026: Was übergangsweise gilt, bis die CSDDD kommt

Das Lieferkettengesetz gilt weiter, in reduzierter Form: Sorgfaltspflichten ab 1.000 Mitarbeitern bleiben, BAFA prüft keine Berichte mehr. Was jetzt gilt.

Stand: , redaktionell gepflegt

Was ist das LkSG?

Das LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) ist das deutsche Lieferkettengesetz. Seit dem 01.01.2023 verpflichtet es große Unternehmen in Deutschland, Menschenrechts- und Umweltrisiken im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren Zulieferern zu erkennen, zu verhindern und zu beheben. Seit dem 01.01.2024 gilt es für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung.

Seit 2025 wird das Gesetz zurückgebaut: Die Bundesregierung hat am 03.09.2025 beschlossen, die Berichtspflicht rückwirkend zu streichen und die Zahl der Bußgeldtatbestände von 13 auf 4 zu senken. Das Änderungsgesetz wurde am 14.01.2026 in erster Lesung im Bundestag beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Ein Beschluss liegt nach unseren Recherchen (Stand 07.09.2026) noch nicht vor. Das BAFA hat seinen Vollzug bereits zum 01.10.2025 angepasst und prüft nur noch schwere Verstöße.

Kurz: Das LkSG gilt weiter, in reduzierter Form. Und Ihre Konzernkunden fragen weiter.

Wer ist betroffen?

  • Direkt: Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland (Leiharbeitnehmer mit mehr als sechs Monaten Einsatz zählen mit). Das sind schätzungsweise rund 5.000 Unternehmen.
  • Indirekt: Alle Zulieferer dieser Unternehmen. Das Gesetz verpflichtet die großen Unternehmen, ihre Erwartungen an Zulieferer vertraglich festzulegen, Kontrollen durchzuführen und bei Verstößen Abhilfe zu verlangen. Deshalb bekommen auch Betriebe mit 50 Beschäftigten Verhaltenskodizes, Selbstauskünfte und Audit-Anfragen.

Nicht betroffen sind Unternehmen unter 1.000 Beschäftigten in Deutschland, sofern sie keine Zulieferer betroffener Unternehmen sind. Und selbst als Zulieferer haben Sie keine gesetzliche Pflicht gegenüber dem BAFA, nur vertragliche gegenüber dem Kunden.

Ab wann gilt was?

Datum Was gilt
01.01.2023 LkSG gilt für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten
01.01.2024 Schwelle sinkt auf 1.000 Beschäftigte
03.09.2025 Kabinettsbeschluss: Berichtspflicht rückwirkend streichen, Bußgeldtatbestände von 13 auf 4 reduzieren
01.10.2025 BAFA stellt die Prüfung von Berichten ein und sanktioniert nur noch schwere Verstöße
14.01.2026 1. Lesung des Änderungsgesetzes im Bundestag, Überweisung an den Ausschuss
offen 2./3. Lesung, Bundesrat, Verkündung
26.07.2028 Frist für die Umsetzung der CSDDD; das LkSG wird durch das Umsetzungsgesetz abgelöst

Welche Pflichten entstehen konkret?

Für direkt verpflichtete Unternehmen gelten die Sorgfaltspflichten der §§ 3 bis 10 LkSG weiter:

  1. Risikomanagement einrichten und eine zuständige Person benennen (Menschenrechtsbeauftragter).
  2. Risikoanalyse jährlich und anlassbezogen, im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern.
  3. Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie verabschieden.
  4. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern: vertragliche Zusicherungen, Schulungen, Kontrollen.
  5. Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verletzungen.
  6. Beschwerdeverfahren einrichten, das auch für Beschäftigte der Zulieferer erreichbar ist.
  7. Dokumentation der Erfüllung, sieben Jahre aufbewahren.
  8. Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2): formal noch im Gesetz, faktisch ausgesetzt; das BAFA prüft keine Berichte und verlangt keine Nachreichung.

Für Zulieferer ergeben sich daraus die bekannten Anfragen: Verhaltenskodex unterschreiben, Selbstauskunft ausfüllen, Zertifikate liefern, Auditrechte einräumen, Beschwerdekanal bekannt machen.

Was viele falsch machen

  • Die Kundenanfragen ignorieren, weil „das LkSG ja weg ist”. Die Sorgfaltspflichten Ihrer Kunden bestehen weiter, und ihre Einkaufsverträge auch. Wer nicht antwortet, riskiert die Lieferantenfreigabe.
  • Auf die 5.000er-Schwelle der CSDDD hoffen. Sie gilt erst nach der Umsetzung, frühestens ab 2028. Bis dahin bleibt es bei 1.000 Beschäftigten in Deutschland.
  • Den Bericht trotzdem mit hohem Aufwand erstellen. Wer direkt verpflichtet ist, sollte die Dokumentation pflegen, aber keinen Bericht mehr fürs BAFA produzieren. Die Ressourcen gehören in Risikoanalyse und Lieferantenkommunikation.
  • LkSG und Zwangsarbeitsverordnung verwechseln. Das LkSG hat eine Größenschwelle und ein Managementsystem. Die EU-Zwangsarbeitsverordnung ab 14.12.2027 hat weder das eine noch das andere; sie verbietet das Produkt.

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Häufige Fragen

Ist das Lieferkettengesetz abgeschafft?
Nein. Die Sorgfaltspflichten (§§ 3 bis 10 LkSG) gelten weiter für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Die Bundesregierung will die Berichtspflicht rückwirkend streichen und die Bußgeldtatbestände reduzieren; das Änderungsgesetz ist im Bundestag, aber noch nicht beschlossen.
Muss ich noch einen LkSG-Bericht beim BAFA einreichen?
Das BAFA prüft seit dem 01.10.2025 keine Berichte mehr und hat angekündigt, das Fehlen von Berichten nicht zu sanktionieren. Formal steht die Berichtspflicht bis zum Beschluss des Änderungsgesetzes noch im Gesetz.
Was prüft das BAFA noch?
Schwere Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten, insbesondere bei Hinweisen auf Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder gravierende Umweltschäden. Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen und Beschwerdeverfahren bleiben Pflicht.
Wann wird das LkSG durch die CSDDD abgelöst?
Die CSDDD muss bis zum 26.07.2028 in deutsches Recht umgesetzt werden. Bis dahin gilt das LkSG in reduzierter Form weiter. Nach der Umsetzung gelten die EU-Schwellen von mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz.

Quellen

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