Verordnung (EU) 2023/1115, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2650

EUDR: Wer betroffen ist und was ab 30.12.2026 gilt

EUDR im Klartext: Fristen, Pflichten, Sorgfaltserklärung — und was der Mittelstand jetzt wirklich tun muss.

Stand: , redaktionell gepflegt

Was ist die EUDR?

Die EUDR (EU Deforestation Regulation, Verordnung (EU) 2023/1115) ist die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten. Sie verbietet ab dem 30.12.2026, sieben Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse in der EU in Verkehr zu bringen oder aus der EU auszuführen, wenn sie nicht nachweislich entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden. Der Nachweis läuft über eine Sorgfaltserklärung mit Geodaten der Erzeugungsflächen. Betroffen sind Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.

Der Kern der Verordnung steht in Artikel 3:

„Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) sie sind entwaldungsfrei; b) sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlands erzeugt; und c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.” — Art. 3 Verordnung (EU) 2023/1115

„Entwaldungsfrei” heißt: Die Fläche wurde nach dem 31.12.2020 nicht entwaldet, bei Holz zusätzlich keine Waldschädigung.

Wer ist betroffen?

Betroffen ist jedes Unternehmen, das relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse aus Anhang I der Verordnung in der EU in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder ausführt. Das umfasst:

  • Marktteilnehmer: Wer ein Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr bringt oder es exportiert. Das ist der Importeur, aber auch der deutsche Sägewerksbetreiber oder der Röster, der Rohkaffee zu Kaffee verarbeitet.
  • Händler: Wer relevante Erzeugnisse innerhalb der EU weiterverkauft, etwa ein Großhändler für Möbel, Papier, Reifen oder Schokolade.

Die Liste der Folgeprodukte ist lang: Möbel, Papier und Pappe, Verpackungen aus Holz, Bücher, Reifen, Lederwaren, Schokolade, Kosmetik mit Palmöl, Sojafutter. Ein delegierter Rechtsakt vom 13.07.2026 passt den Anhang I an, unter anderem kommen löslicher Kaffee und Palmöl-Derivate hinzu, Häute und Leder sowie runderneuerte Reifen fallen heraus. Für neu aufgenommene Produkte gilt eine Übergangsfrist bis 30.12.2027; die Einspruchsfrist von Parlament und Rat läuft noch.

Nicht betroffen sind Sie, wenn Sie keines der sieben Rohstoffe und keines der gelisteten Erzeugnisse handeln, verarbeiten oder exportieren. Wer nur Büromaterial oder Kaffee für die eigene Kantine kauft, ist Endverbraucher, kein Marktteilnehmer. Eine Ausnahme gilt für Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 hergestellt wurden; für Holz aus dieser Zeit gilt eine eigene Übergangsregelung (Art. 37 der Verordnung).

Ab wann gilt was?

Datum Was gilt
29.06.2023 Inkrafttreten der Verordnung
26.12.2025 Änderungs-VO (EU) 2025/2650 in Kraft: Fristverschiebung und Vereinfachungen
30.12.2026 Anwendung für große und mittlere Unternehmen
30.06.2027 Anwendung für Kleinst- und Kleinunternehmen (Marktteilnehmer und Händler)
30.12.2027 Übergangsfrist für Erzeugnisse, die durch den delegierten Rechtsakt 2026 neu aufgenommen werden

Der Review der Kommission vom 04.05.2026 hat die Fristen ausdrücklich bestätigt. Eine „No-Risk”-Länderkategorie, die immer wieder diskutiert wurde, gibt es nicht. Es bleibt bei drei Risikostufen für Länder (niedrig, Standard, hoch) mit vereinfachter Sorgfaltspflicht für Niedrigrisiko-Länder.

Welche Pflichten entstehen konkret?

Für Marktteilnehmer (und große Händler, die wie Marktteilnehmer behandelt werden):

  1. Informationen sammeln: Produktbeschreibung, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung aller Erzeugungsflächen (bei Flächen über 4 Hektar als Polygon), Erzeugungszeitraum, Lieferantendaten und Belege für Legalität.
  2. Risiko bewerten: Länderrisiko, Entwaldungsvorkommen, Korruption, Komplexität der Lieferkette, Indigenenrechte. Ergebnis: kein oder vernachlässigbares Risiko, sonst keine Marktfreigabe.
  3. Risiko mindern: Zusätzliche Dokumente, unabhängige Audits, Lieferantenwechsel, bis das Risiko vernachlässigbar ist.
  4. Sorgfaltserklärung abgeben: Elektronisch im EU-Informationssystem TRACES, vor dem Inverkehrbringen. Sie erhält eine Referenznummer.
  5. Dokumentieren und aufbewahren: Fünf Jahre, jederzeit für die zuständige Behörde abrufbar. In Deutschland ist das die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
  6. Jährlich berichten: Öffentlicher Bericht über das Sorgfaltspflichtensystem (nicht für KMU).

Für nachgelagerte Unternehmen und KMU-Händler wurde es Ende 2025 einfacher: Wer ein Erzeugnis weiterverarbeitet, das bereits mit Sorgfaltserklärung in Verkehr gebracht wurde, darf die Referenznummer des Vorlieferanten nutzen, statt selbst eine neue Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Kleinst- und Kleinhändler müssen nur Lieferanten- und Abnehmerdaten aufbewahren.

Was viele falsch machen

  • „Wir importieren nichts, also betrifft uns das nicht.“ Die EUDR knüpft an das Inverkehrbringen und Bereitstellen an, nicht an den Import. Auch Kaffee vom deutschen Röster und Fichtenholz aus dem Schwarzwald fallen darunter.
  • „Unser FSC-Zertifikat reicht.“ Zertifikate können Teil der Risikobewertung sein. Die Sorgfaltserklärung und die Geodaten der Erzeugungsflächen ersetzen sie nicht.
  • „Verpackung zählt nicht.“ Holzverpackungen wie Paletten und Kisten sind relevante Erzeugnisse, solange sie als Ware gehandelt werden. Nur als reines Verpackungsmaterial für andere Produkte sind sie ausgenommen.
  • Zu spät mit Lieferanten sprechen. Die Geodaten kommen von der Plantage oder dem Forstbetrieb, oft über drei bis vier Stufen. Wer erst im Dezember 2026 fragt, hat im Januar keine Referenznummer.

So hilft SCRM Guard

Das Regulatorik-Modul EUDR auf der Plattform ordnet Ihre Lieferanten und Warengruppen den relevanten Rohstoffen zu, holt Geodaten, Legalitätsnachweise und Referenznummern per E-Mail-Anfrage bei den Lieferanten ein und hält den Bearbeitungsstand je Lieferant nachvollziehbar fest. Das Ereignis-Monitoring überwacht die Erzeugerländer auf Entwaldungs- und Rechtsrisiken und meldet Änderungen in Microsoft Teams. Jede Bewertung, jede Rückfrage und jede abgegebene Erklärung landet im Audit-Trail, den Sie der BLE oder Ihrem Kunden vorlegen können.

Wenn Sie kein eigenes Team dafür haben, übernehmen wir das im Full Service: Wir erfassen die betroffenen Warengruppen, führen die Lieferantenkommunikation, bewerten die Risiken und bereiten die Sorgfaltserklärungen vor. Sie geben frei und behalten den Überblick. Und wir sagen Ihnen auch, welche Ihrer Produkte gar nicht unter die Verordnung fallen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die EUDR?
Für große und mittlere Unternehmen ab dem 30.12.2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30.06.2027. Die ursprünglichen Termine wurden Ende 2025 durch die Verordnung (EU) 2025/2650 um ein Jahr verschoben.
Betrifft die EUDR auch Unternehmen, die nur innerhalb der EU einkaufen?
Ja. Die Verordnung knüpft an das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen relevanter Erzeugnisse an, nicht an den Import. Auch Holz aus Deutschland oder Kaffee vom EU-Röster fällt darunter.
Reicht ein FSC- oder PEFC-Zertifikat als Nachweis?
Nein. Zertifizierungen können Teil der Risikobewertung sein, ersetzen aber weder die Sorgfaltserklärung noch die Geolokalisierung der Erzeugungsflächen.
Was ist eine Sorgfaltserklärung?
Eine Erklärung im EU-Informationssystem (TRACES), mit der ein Marktteilnehmer bestätigt, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Sie erhält eine Referenznummer, die nachgelagerte Unternehmen weiterverwenden können.

Quellen

Diese Seite ist eine redaktionelle Einordnung für Einkauf und Compliance im Mittelstand, keine Rechtsberatung. Fristen und Schwellen prüfen wir gegen Primärquellen; der Stand steht oben auf der Seite.

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