Verordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation)

PPWR: Was die EU-Verpackungsverordnung seit 12.08.2026 vom Mittelstand verlangt

Die EU-Verpackungsverordnung gilt seit 12.08.2026 — auch für B2B- und Transportverpackung. Fristen bis 2030, Rezyklatquoten, PFAS, VerpackDG.

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Was ist die PPWR?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) ist die EU-Verpackungsverordnung. Sie gilt seit dem 12.08.2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Sie regelt, wie Verpackungen gestaltet, gekennzeichnet, recycelt und wiederverwendet werden müssen. Anders als die Richtlinie ist sie eine Verordnung: Sie gilt direkt, ohne dass Deutschland sie umsetzen muss. Das deutsche Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) regelt nur noch die nationalen Zuständigkeiten, die Registrierung und die Systembeteiligung.

Der Anspruch der Verordnung, sinngemäß nach Art. 1: Alle Verpackungen müssen recyclingfähig gestaltet sein, unnötige Verpackung wird reduziert, Kunststoffverpackungen enthalten Rezyklat, und für bestimmte Anwendungen wird Mehrweg zur Pflicht. Die Pflichten sind bis 2040 gestaffelt.

Wer ist betroffen?

Betroffen ist jeder, der Verpackungen in der EU in Verkehr bringt, also Hersteller, Importeure und Händler von verpackten Waren, und zwar unabhängig davon, ob der Abnehmer ein Verbraucher oder ein Unternehmen ist:

  • Verkaufsverpackungen: die Verpackung um das Produkt.
  • Umverpackungen: Bündel, Trays, Displays.
  • Transportverpackungen: Kartons, Paletten, Stretch- und Schrumpffolien, Umreifungsbänder, Kantenschutz.
  • Serviceverpackungen und Versandverpackungen im Onlinehandel, für die zusätzlich eine Leerraum-Regel gilt.

Ein Maschinenbauer, der seine Anlage auf einer Einwegpalette in Folie verschickt, bringt drei Verpackungen in Verkehr. Ein Zulieferer, der Teile im Karton an den OEM liefert, ebenso.

Nicht betroffen sind Sie nur, wenn Sie keine Verpackungen in Verkehr bringen, also zum Beispiel reine Dienstleister ohne Warenversand. Kleinstunternehmen haben Erleichterungen bei einzelnen Pflichten, etwa beim Konformitätsnachweis, aber keine Generalausnahme. Und wer ausschließlich Mehrwegverpackungen im geschlossenen Kreislauf nutzt, hat weniger, aber nicht keine Pflichten.

Ab wann gilt was?

Datum Was gilt
11.02.2025 Inkrafttreten der Verordnung
12.08.2026 Geltungsbeginn: Grundpflichten, Konformitätsnachweis, technische Dokumentation, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt-Verpackungen
12.08.2026 VerpackDG in Kraft; löst das VerpackG ab (Bundestag 11.06.2026, Bundesrat 10.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207)
12.08.2028 Harmonisierte Kennzeichnung der Verpackungen (Materialzusammensetzung, Sortierhinweis)
01.01.2030 Recyclingfähigkeit nach Leistungsklassen; Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (erste Stufe); Formatverbote (z. B. Einweg-Kunststoff für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Miniatur-Hotelkosmetik); Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen; Leerraum-Regel maximal 50 % bei Versandverpackungen
2035 bis 2040 Zweite Stufe der Rezyklatquoten und Wiederverwendungsziele, verschärfte Recyclingfähigkeitsanforderungen

Welche Pflichten entstehen konkret?

  1. Recyclingfähigkeit nachweisen: Jede Verpackung muss ab 2030 einer Recyclingfähigkeitsklasse zugeordnet werden; Verpackungen der schlechtesten Klasse dürfen dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Die Bewertungskriterien kommen per delegiertem Rechtsakt.
  2. Verpackung minimieren: Gewicht und Volumen auf das notwendige Maß reduzieren; Versandverpackungen dürfen ab 2030 höchstens 50 % Leerraum haben.
  3. Rezyklat einsetzen: Kunststoffverpackungen brauchen ab 2030 Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat, je nach Anwendung zwischen 10 % und 35 %, ab 2040 höher.
  4. Stoffbeschränkungen einhalten: PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelkontakt-Verpackungen seit 12.08.2026; Schwermetallgrenzwerte weiterhin.
  5. Kennzeichnen: Ab 12.08.2028 harmonisierte Kennzeichnung mit Materialangabe und Sortierhinweis; Angaben zu Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit.
  6. Konformität dokumentieren: Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung je Verpackung, auf Anfrage der Marktüberwachung vorzulegen.
  7. Registrieren und Mengen melden: Weiterhin Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) und Systembeteiligung nach VerpackDG; zusätzlich EU-weite Meldepflichten zu Mengen und Materialien.
  8. Wiederverwendung organisieren: Für Transportverpackungen innerhalb der EU und zwischen Standorten eines Unternehmens gelten ab 2030 Mehrwegquoten.

Was viele falsch machen

  • „Wir verpacken nur in Karton, das ist Papier, also unkritisch.“ Karton ist eine Verpackung und fällt vollständig unter die Verordnung: Konformitätsnachweis, Kennzeichnung, Minimierung. Beschichtete Kartons können zusätzlich unter die PFAS-Grenzwerte fallen.
  • „B2B ist ausgenommen.“ Nein. Die Verordnung unterscheidet nicht nach Empfänger. Transportverpackungen im Industriegeschäft sind ausdrücklich erfasst und bekommen eigene Mehrwegquoten.
  • Die Lieferanten vergessen. Wer verpackte Ware importiert, ist Importeur der Verpackung und trägt die Konformitätspflicht. Die technischen Daten (Material, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit) muss der Lieferant liefern.
  • 2030 als weit weg betrachten. Verpackungsumstellungen dauern mit Musterung, Tests und Lieferantenwechsel zwei bis drei Jahre. Wer 2027 nicht anfängt, kauft 2030 unter Zeitdruck.

So hilft SCRM Guard

Das Regulatorik-Modul PPWR auf der Plattform erfasst Ihre Verpackungen je Warengruppe und Lieferant mit Material, Gewicht und Rezyklatanteil, fragt die fehlenden Angaben strukturiert bei den Lieferanten an und zeigt Ihnen, welche Verpackungen 2030 nicht mehr zulässig sind. Die Pflichten und Fristen liegen als Maßnahmen mit Verantwortlichen im System, Erinnerungen kommen in Microsoft Teams.

Im Full Service übernehmen wir die Bestandsaufnahme Ihrer Verpackungen, die Lieferantenabfrage und die laufende Pflege der Konformitätsdokumentation. Wir sagen Ihnen auch, welche Verpackungen bereits heute konform sind und wo Sie nichts ändern müssen.

Häufige Fragen

Gilt die PPWR auch für Transportverpackungen im B2B-Geschäft?
Ja. Die Verordnung erfasst alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden: Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen, unabhängig davon, ob der Empfänger ein Verbraucher oder ein Unternehmen ist. Kartons, Stretchfolie, Paletten und Umreifungsbänder zählen mit.
Was ändert sich am deutschen Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) wird durch das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst, das seit 12.08.2026 in Kraft ist. Registrierung bei der Zentralen Stelle (LUCID), Systembeteiligung und Mengenmeldungen bleiben, werden aber an die EU-Verordnung angepasst.
Ab wann gelten die Rezyklatquoten?
Ab 01.01.2030 müssen Kunststoffverpackungen je nach Typ einen Mindestanteil an Rezyklat enthalten, mit einer zweiten Stufe ab 2040. Formatverbote und Wiederverwendungsquoten gelten ebenfalls ab 2030.
Was hat PFAS mit Verpackungen zu tun?
Seit 12.08.2026 dürfen Lebensmittelkontakt-Verpackungen bestimmte Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) nicht überschreiten. Das betrifft vor allem beschichtete Papier- und Kartonverpackungen.

Quellen

Diese Seite ist eine redaktionelle Einordnung für Einkauf und Compliance im Mittelstand, keine Rechtsberatung. Fristen und Schwellen prüfen wir gegen Primärquellen; der Stand steht oben auf der Seite.

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